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UrhG § 127a Schutz des Datenbankherstellers

UrhG § 127a Schutz des Datenbankherstellers

[ Auszug: (1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 is ... ]